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Statuten der SG Alterswil




Mitgliederbeiträge
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Die Gründung der verschiedenen Verbände

Der "Schweizerische Schützenverein" wurde im Jahr 1824 in Aarau gegründet und bestand zuerst nur aus Einzelmitgliedern. Von da an zählen auch die eigentlichen Eidg. Schützenfeste. Die ersten Eintritte von Sektionen gehen auf das Jahr 1882 zurück. Um die Jahrhundertwende waren lediglich 13 Freiburger Vereine angeschlossen, darunter vom Sensebezirk nur die Sektion Düdingen. Bis zu Beginn des ersten Weltkrieges waren es dann immerhin 11 Vereine aus dem Sensebezirk.

Laut Verzeichnis im Schweizerischen Schützenkalender datiert die Gründung des "Freiburgischen Kantonalen Schützenvereins" aus dem Jahre 1831. Aus was dieser aber bestand ist nicht bekannt und ein lückenloses Alibi ist kaum zu erbringen. Der erste sichere Beweis eines Kantonalverbandes ist erstmals beim Kant. Schützenfest von 1905 in Freiburg erbracht.

Die Gründung des "Schützenverbandes des Sensebezirks" geht auf das Jahr 1909 zurück. Wie viele Sektionen an der Gründungsversammlung in Tafers anwesend waren, ist nicht ersichtlich. Auf alle Fälle kann der Verband seit der Gründung eine lückenlose Tätigkeit und einen erspriesslichen Erfolg nachweisen.

 

Die Gründung der Schützengesellschaft Alterswil

Mit der Förderung des sportlichen und wettkampfmässigen Schiessens erfüllt die Schützengesellschaft Alterswil, wie jede andere Schützengesellschaft, eine wichtige Aufgabe im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Am 30. August 1846 gründeten einige Männer aus Tafers und Alterswil die sogenannte "Schützengesellschaft Tafers-Alterswil". Am 10. Mai 1847 fand die erste Versammlung statt, an der die Statuten genehmigt und der erste Vorstand gewählt wurde. 20 Jahre später, am 4. August 1867, entstand nach der Trennung von Tafers die "Feldschützengesellschaft Alterswil".

Der erste Schiessplatz befand sich auf dem Gelände zwischen Kurgarten und Ächerli/Singerewald. Sodann wurde der nach Geriwil mit Zielrichtung Galterenbach/Bumela verlegt. Am heutigen Standort im Unterdorf befindet sich der Schiessplatz seit der Jahrhundertwende. In den Jahren 1904, 1912 und 1919 wurden dort ein Schiessstand, ein Scheibenstand sowie ein Kugelfang installiert.

Die neu erbaute Schiessanlage aus den Jahren 1951/52 kostete insgesamt ca. CHF 50'000.--. Das Standeinweihungsschiessen mit Festakt erfolgte im Jahre 1953.

 

Die Schützengesellschaft Alterswil heute

In den Jahren 1987/1988 wurde das Schützenhaus für CHF 120'000.-- umgebaut. Dabei hat die Gemeinde den namhaften Beitrag von CHF 90'000.-- gesprochen und vom Sport-Toto gab es einen Beitrag von CHF 15'750.--.

Als Revolution für die Schützengesellschaft Alterswil erwies sich, als 1992 der Einbau von 4 elektronischen Scheiben des Typs SA8800 der Firma SIUS AG, Effretikon, erfolgte. Für das Jubiläumsschiessen 1992 wurden 6 elektronische Scheiben zugemietet. Nach dem Feldschiessen 1993 konnte man ein Jahr später im Jahre 1994 nochmals 2 elektronische Schreiben anschaffen. Dabei wurde gleichzeitig auf den Typ SA9002 umgerüstet. Die Installation dieser 6 Scheiben kosteten insgesamt CHF 156'240.--. Auch hier hat die Gemeinde einen Beitrag von CHF 50'000.-- gesprochen. Im Jahre 2003 erhielt man die Gelegenheit, nochmals 2 elektronische Occasion-Scheiben günstig zu erstehen.

Den Schützen stehen heute somit 8 moderne elektronische 300m-Scheiben zur Verfügung. Nebst den sportlichen Leistungen wird in unserem Verein natürlich auch die Kameradschaft beim gemütlichen Beisammensein gepflegt.

Nach dem im Jahre 2008 das Feldschiessen in Alterswil sehr erfolgreich mit einem grossen Gewinn durchgeführt werden konnte und im Jahr 2017 das 150jährige Bestehen der Gesellschaft gefeiert wurde, steht im Jahr 2019 ein weiterer Meilenstein an. Nachdem die Generalversammlung vom 2018 einen entsprechenden Kredit genehmigt und auch die Gemeindversammlung vom 7. Dezember 2018 im Rahmen des Voranschlages 2019 einen Betrag gesprochen hat, kann die heutige Trefferanzeige der SIUS AG des Typs SA9002 am 8. April 2019 durch die neueste moderne Trefferanzeige des Typs SA9005 ersetzt werden.

Im Jahr 2022 konnte man erneut ein erfolgreiches Feldschiessen durchführen. Aufgrund der beiden COVID-Jahre 2020 und 2021 viel das eigentliche Feldschiessen 2020 in Plaffeien aus und verschob sich ins Jahr 2021. Dadurch verschob sich auch das Feldschiessen 2021 von Alterswil ins Jahr 2022. Die Organisation war ungewiss nach der COVID-Pandemie und das OK ging neue Wege: anstelle einer grossen Festzeltanlage konnte man mit der Zustimmung sämtlicher Geschäftsinhaber des Quartiers Schlossacher die Festlichkeiten teils in den Gebäuden dieses Quartiers abhalten. Zudem wurden erstmals für die beiden Disziplinen Gewehr und Pistole keine getrennten ortsverschiedene Schiessadministrationen und Buvetten geführt sondern alles unter einem Dach. Auch wurden wiederum Feldstände erstellt. Dank des guten Wetters konnte man auch hier einen schönen Gewinn einfahren und die helfenden Verein dementsprechend gut entschädigen.

 

Die grosse Popularität des Schiesssportes in Alterswil ist vor allem durch folgende Fakten begünstigt worden:
1874 - Einführung des Obligatorischen Programms
1916 - Erster Jungschützenkurs
1920 - 50jähriges Jubiläumsschiessen und Weihe der neuen Fahne (das Jubiläum konnte 1917 nicht durchgeführt werden)
1948 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil
1953 - Einweihungsschiessen für den neuen heutigen Stand
1963 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil
1967 - Jubiläumsschiessen zur Hundertjahrfeier der Schützengesellschaft
1977 - Weihe der 2. Fahne
1978 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil
1992 - Anschaffung von vier elektronischen Scheiben des Typs SA8800 der Firma SIUS AG
1992 - Jubiläumsschiessen zum 125jährigen Bestehen der Gesellschaft
1993 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil
1994 - Anschaffung von weiteren zwei elektronischen Scheiben und Umrüstung auf SA9002
2003 - Anschaffung von zwei elektronischen Occasions-Scheiben
2008 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil
2017 - Jubiläumsanlass zum 150jährigen Bestehen der Gesellschaft
2019 - Umrüstung der bestehenden elektronischen Trefferanzeige auf den Typ SA9005 der Firma SIUS AG
2019 - Mitorganisation des Freiburger Kantonalschützenfestes
2022 - Feldschiessen des Sensebezirks in Alterswil (ursprünglich vorgesehen im 2021)

 

 

Bilder Herbst 2018/Frühjahr 2019 von Anton Zbinden
(zum Vergrössern auf das Bild klicken)

 

 


 
 

Statuten Schützengesellschaft Alterswil

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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die Schützengesellschaft Alterswil, gegründet im Jahre 1867 mit Sitz in Alterswil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverein und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

 

Art. 4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

 

Art. 5 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

 

Art. 6

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

 

Art. 7

Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Mit dem Austritt bzw. Ausschuss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

 

Art. 8 Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

 

Art. 9 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 10 Aktivmitglieder, die dem Verein während 10 Jahren angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

 

Art. 11

Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

  1. Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;

  2. Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

III. Organisation

Art. 12

Die Organe des Vereins sind

a)    Vereinsversammlung,     b) Vorstand,      c) Rechnungsrevisoren.

 

Art. 13

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Wahl von Stimmenzählern

  • Abnahme des Protokolls

  • Entgegennahme des Jahresberichtes

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen

  • Teilnahme an Schiessanlässen

  • Genehmigung des Jahresprogramms

  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes

  • Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Abänderung und Ergänzung der Statuten

  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

Vereinsversammlungen können einberufen werden: 

  1. durch den Vorstand

  2. auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 14 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

 

Art. 15 Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (je nach Vereinsstruktur). Jedes Aktivmitglied sollte sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer unterziehen.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

  • Aufstellung des Schiessprogramms

  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung

  • Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4

  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen

  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 1'000.—

 

Art. 17

Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, Kassier oder dem 1. Schützenmeister führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.

  • Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.

  • Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.

  • Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.

  • Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.

  • Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.

  • Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

  • Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

  • Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

  • Es ist unter Umständen möglich, mehrere Ämter zusammenzulegen.

 

Art. 18 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

 

Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 20 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

 

V. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb

Art. 21 Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen usw. sind Sache des Vorstandes.

 

Art. 22 Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.

 

VI. Finanzielles

Art. 23 Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.

 

Art. 24 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

 

Art. 24 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

 

VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 25 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

 

Art. 26 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.

 

Art. 27

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder.

Das Vereinseigentum ist der Gemeinde Alterswil zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum der Gemeinde Alterswil über.

 

Art. 28 Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein und die kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 30. Januar 1981 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

 

Alterswil, 21. Februar 1997
Schützengesellschaft Alterswil

Der Präsident Der Aktuar
Manfred Zbinden Joseph Bielmann

 

Genehmigt durch den Kantonalschützenverein Freiburg
Murten, 17. Oktober 1997

Der Präsident Der Aktuar
Andreas von Kaenel Antoine Progin

 

Genehmigt durch die Militärbehörde des Kantons Freiburg
Freiburg, 22. September 1997

Der Dienstchef i.V.
Felix Monney

 

 
 

 
 
Mitgliederbeiträge

 

Folgende Jahresbeiträge wurden an der Generalversammlung vom 2015 festgesetzt:

  • lizenzierte Aktivmitglieder CHF 100.-- (plus Lizenz CHF 20.--)

  • lizenzierte Veteranen CHF 50.-- (plus Lizenz CHF 20.--)

  • lizenzierte Jugendliche / Jungschützen CHF 50.-- (Lizenz wird vom SVS übernommen)

  • nicht lizenzierte aktive Schützen CHF 50.-- (auch für B-Mitglieder)

  • nicht lizenzierte Schützen CHF 20.-- (welche lediglich das Obligatorische Programm schiessen, Üben fürs Feldschiessen oder Üben fürs Freundschaftstreffen; auch für B-Mitglieder)

 

Die Bankverbindung zum Überweisen der Beiträge lautet wie folgt:

Raiffeisenbank Freiburg Ost, 1715 Alterswil
IBAN-Nr.: CH67 8080 8008 3911 3201 7

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