VEREIN

Die Schützengesellschaft Alterswil ist im Jahr 1867 mit Sitz in Alterswil gegründet worden.
Den Schützen stehen 8 elektronische 300m-Scheiben zur Verfügung. Nebst den sportlichen Leistungen wird in unserem Verein natürlich auch die Kameradschaft beim gemütlichen Beisammensein gepflegt.

Statuten der SG Alterswil

 

 

 

 

 

Statuten Schützengesellschaft Alterswil

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die Schützengesellschaft Alterswil, gegründet im Jahre 1867 mit Sitz in Alterswil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverein und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

 

Art. 4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

 

Art. 5 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

 

Art. 6

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

 

Art. 7

Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Mit dem Austritt bzw. Ausschuss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

 

Art. 8 Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

 

Art. 9 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 10 Aktivmitglieder, die dem Verein während 10 Jahren angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

 

Art. 11

Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

  1. Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;

  2. Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

III. Organisation

Art. 12

Die Organe des Vereins sind

a)    Vereinsversammlung,     b) Vorstand,      c) Rechnungsrevisoren.

 

Art. 13

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Wahl von Stimmenzählern

  • Abnahme des Protokolls

  • Entgegennahme des Jahresberichtes

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen

  • Teilnahme an Schiessanlässen

  • Genehmigung des Jahresprogramms

  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes

  • Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Abänderung und Ergänzung der Statuten

  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

Vereinsversammlungen können einberufen werden: 

  1. durch den Vorstand

  2. auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 14 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

 

Art. 15 Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (je nach Vereinsstruktur). Jedes Aktivmitglied sollte sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer unterziehen.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

  • Aufstellung des Schiessprogramms

  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung

  • Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4

  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen

  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 1'000.—

 

Art. 17

Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, Kassier oder dem 1. Schützenmeister führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.

  • Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.

  • Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.

  • Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.

  • Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.

  • Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.

  • Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

  • Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

  • Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

  • Es ist unter Umständen möglich, mehrere Ämter zusammenzulegen.

 

Art. 18 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

 

Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 20 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

 

V. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb

Art. 21 Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen usw. sind Sache des Vorstandes.

 

Art. 22 Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.

 

VI. Finanzielles

Art. 23 Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.

 

Art. 24 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

 

Art. 24 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

 

VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 25 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

 

Art. 26 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.

 

Art. 27

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder.

Das Vereinseigentum ist der Gemeinde Alterswil zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum der Gemeinde Alterswil über.

 

Art. 28 Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein und die kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 30. Januar 1981 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

 

Alterswil, 21. Februar 1997
Schützengesellschaft Alterswil

Der Präsident Der Aktuar
Manfred Zbinden Joseph Bielmann

 

Genehmigt durch den Kantonalschützenverein Freiburg
Murten, 17. Oktober 1997

Der Präsident Der Aktuar
Andreas von Kaenel Antoine Progin

 

Genehmigt durch die Militärbehörde des Kantons Freiburg
Freiburg, 22. September 1997

Der Dienstchef i.V.
Felix Monney