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VEREIN |
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Die Schützengesellschaft Alterswil
ist im Jahr 1867 mit Sitz in Alterswil gegründet worden. Den Schützen stehen 8 elektronische 300m-Scheiben zur Verfügung. Nebst den sportlichen Leistungen wird in unserem Verein natürlich auch die Kameradschaft beim gemütlichen Beisammensein gepflegt. |
Statuten Schützengesellschaft Alterswil
I. Name, Sitz und Zweck
| Art. 1 |
Die Schützengesellschaft Alterswil, gegründet im Jahre 1867 mit Sitz in Alterswil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverein und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).
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II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
| Art. 2 |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
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| Art. 3 |
Die
Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand
erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
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| Art. 4 |
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
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| Art. 5 | Angehörige
der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen
Militärbehörde zu melden.
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| Art. 6 |
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
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| Art. 7 |
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschuss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
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| Art. 8 | Die
ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
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| Art. 9 | Die
Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen
teilzunehmen. Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
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| Art. 10 | Aktivmitglieder,
die dem Verein während 10 Jahren angehört haben, können zu
Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die
Aktivmitglieder.
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| Art. 11 |
Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
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III. Organisation
| Art. 12 |
Die Organe des Vereins sind a) Vereinsversammlung, b) Vorstand, c) Rechnungsrevisoren.
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| Art. 13 |
Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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| Art. 14 | Der
Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus
mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
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| Art. 15 | Die
Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
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IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
| Art. 16 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (je nach Vereinsstruktur). Jedes Aktivmitglied sollte sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer unterziehen. Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
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| Art. 17 |
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:
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| Art. 18 | Jedes
einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung
sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
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| Art. 19 | Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft
bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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| Art. 20 | Die
Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die
Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen
Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
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V. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb
| Art. 21 | Nachlässige
Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen
hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe
geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen
usw. sind Sache des Vorstandes.
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| Art. 22 | Wer
sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.
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VI. Finanzielles
| Art. 23 | Das
Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.
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| Art. 24 | Für
die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an
grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die
Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
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| Art. 24 | Der
Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder
haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
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VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
| Art. 25 | Sämtliche
Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen
Vorschriften bekannt zu geben.
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| Art. 26 | Eine
Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung
erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen
Vereinsversammlung.
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| Art. 27 |
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder. Das Vereinseigentum ist der Gemeinde Alterswil zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum der Gemeinde Alterswil über.
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| Art. 28 | Vorstehende
Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie
treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein und die
kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 30. Januar 1981
sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
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Alterswil,
21. Februar 1997
Schützengesellschaft Alterswil
| Der Präsident | Der Aktuar |
| Manfred Zbinden | Joseph Bielmann |
Genehmigt
durch den Kantonalschützenverein Freiburg
Murten, 17. Oktober 1997
| Der Präsident | Der Aktuar |
| Andreas von Kaenel | Antoine Progin |
Genehmigt
durch die Militärbehörde des Kantons Freiburg
Freiburg, 22. September 1997
| Der Dienstchef i.V. | |
| Felix Monney |